Allgemeine Bedingungen für die Nutzung unserer Räume und Einrichtungen
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- Allgemeine Bedingungen zur Nutzung von Räumen und Inventar
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§ 1 Vertragszweck
(1) Die Vermietung erfolgt zum Zwecke / aus Anlass der in der im Vertrag genau aufgeführten Veranstaltung. (2) Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechts- oder linksextremes Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung.
§ 2 Charakter der Veranstaltung/Ausschlusskriterien
(1) Der Mieter erklärt detailliert welchen Charakter die Veranstaltung hat: Politische Veranstaltung, Kulturelle/religiöse Veranstaltung, Privater Charakter, Kommerzielle Veranstaltung, o.ä..
(2) Der Mieter bekennt mit der Unterschrift, dass:
• die Veranstaltung keine rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, diskriminierenden oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Insbesondere dürfen weder in Wort noch in Schrift Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse, Nation, Glaubensgemeinschaft, sexueller Orientierung o. ä. als minderwertig und verächtlich dargestellt oder diskriminiert werden, noch darf für die Ideologie des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft und seine Kriegsführung geworben oder das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden
• die Veranstaltung nicht zur Durchführung von Aktivitäten radikal religiöser Gruppen, Sekten oder sektenähnlicher Gruppierungen oder der Werbung für diese dient.
(3) Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.
(4) Der Vermieter behält sich vor auch Veranstaltungen die nicht bereits durch Absatz 2 ausgeschlossen sind abzulehnen, soweit diese dem historischen und aktuellen Charakter des Hauses zuwiderlaufen.
§ 3 Allgemeiner Umfang der Vermietung / Sonderfälle
(1) Vermietet werden ausschließlich die im Vertrag beschriebenen Räume, Geräte bzw. Einrichtungsgegenstände. Die Buchung weiterer Räume insbesondere aber von technischen Einrichtungen und Gegenständen kann auch während der Veranstaltung beim Vermieter bzw. einem von ihm beauftragten Mitarbeiter erfolgen. Der Mieter erklärt sich mit der Nutzung bereit die entsprechenden Nutzungsentgelte unabhängig von einer schriftlichen Vereinbarung zu zahlen.
(2) Der Mieter plant ausreichend Zeit für Auf- und Abbau ein und gibt diese spätestens bei Vertragsabschluss an. Bei Überziehen der Mietdauer wird neben einer ggf. erhöhten Nutzungsgebühr zusätzlich die Wartezeit des Mitarbeiters berechnet.
(3) Bestimmte technische Einrichtungen werden nur bei Zubuchung eines (ggf. externen) Technikers vermietet (Z.B. Bühnenlicht, besondere Anforderungen an die Beschallung, z.B. Gesang, Musikdarbietungen, Haedsets, kombinierte Nutzung mit Präsentationen mit Ton, etc.) Sie erhalten dazu ein gesondertes Angebot – dabei können die Preise, aufgrund der jeweils gestellten Anforderungen, von den in der Preisliste genannten abweichen.
(4) Die Räume werden ohne durchgängige Betreuung durch einen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Ein Mitarbeiter des Vermieters ist während der Veranstaltung per Mobiltelefon erreichbar (Reaktionszeit ca. 30 Minuten). Ist eine durchgängige Betreuung erwünscht, kann diese gegen entsprechende Stundenvergütung vereinbart werden.
(5) Eine Bewirtung kann durch den Mieter selbst oder durch einen Caterer durchgeführt werden. In diesem Fall wird eine Kaution von 150 € für ggf. entstehende zusätzliche Reinigungskosten fällig. Eine Küche ist nicht vorhanden. Die Zubereitung von Speisen in den Räumen (Kochen, Grillen, etc.) ist nicht zulässig.
(6) Es können – nur in Verbindung mit einer Raumbuchung - maximal 3 Parkplätze für Fahrzeuge im Hof nach Anmeldung zur Verfügung gestellt werden. (Zusatzkosten!)
§ 4 Obliegenheiten des Mieters
(1) Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Es wird versichert, dass der Mieter nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
(2) Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuer- und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
(3) Der Mieter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften und die Zahlung eventueller Gebühren verantwortlich.
(4) Der Mieter der Räumlichkeit hat dafür Sorge zu tragen, dass die zugelassene Personenzahl der Räumlichkeit (= maximale Personenzahl lt. Vertrag) nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
(5) Bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen (ganztägig) sowie an Werktagen (nach 22 Uhr) ist zudem dafür zu sorgen, dass die Anwohner weder durch die Veranstaltung selbst, noch durch deren Gäste, Zulieferungen und Abholungen sowie Auf- und Abbauarbeiten in ihrem Ruhebedürfnis gestört werden. Der Mieter ist insbesondere dazu verpflichtet die Fenster und Türen zum Hof in diesen Zeiträumen geschlossen zu halten. (Die Nutzung der Fluchtwege darf dabei jedoch nicht unterbunden werden.)
(6) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass, von ihm, beauftragten Dienstleistern, und seinen Gästen, andere als im Vertrag vereinbarte Räume nicht betreten werden und andere als im Vertrag vereinbarte technische oder sonstige Einrichtungen und Gegenstände nicht benutzt werden. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des Lastenaufzuges sowie die Nutzung der Spülmaschine sowie der Beleuchtungs- und Beschallungsanlage.
(7) Weisungen zum Gebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauches von Räumen oder Gegenständen durch den Vermieter bzw. einem von diesem beauftragten Mitarbeiter sind zu befolgen. Dies gilt insbesondere im Umgang mit den elektrischen Anlagen sowie für den Zeitpunkt des Verlassens der Mietsache nach Ablauf der Mietdauer.
§ 5 Kündigung
(1) Der Vermieter ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet der Mieter hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter die Mieträume entgegen seiner Verpflichtung aus § 1 und 2 nutzt. Gleiches gilt, wenn eine solche unbefugte Nutzung zu befürchten ist.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch die außerordentliche Kündigung entstehen.
§ 6 Mietpreis / Mietpreiszahlung / Rücktrittsrechte
Für die Nutzung der Mietsachen ist ein Mietpreis zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste zzgl. etwaiger Sondervereinbarungen. Der Mieter erhält nach der Veranstaltung über den Mietpreis eine Rechnung. Diese ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu begleichen. Soweit seitens des Vermieters eine Kaution festgesetzt wird (§8) wird dem Mieter über den voraussichtlichen mietpries inklusive Kaution eine Abschlagsrechnung erteilt deren Betrag spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe auf das in der Abschlagsrechnung genannte Konto des Vermieters einzuzahlen ist. Diese Akontozahlung wird bei der Erstellung der Schlussrechnung zur Veranstaltung angerechnet. Der Mieter kann bis zu einem Zeitpunkt von 8 Wochen vor der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird regelmäßig ein Anteil des vereinbarten Mietpreises nach folgender Staffelung fällig:
bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 25 %
bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 50 %
bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 75 %
Bei einem Rücktritt innerhalb der letzten beiden Wochen vor dem Veranstaltungstermin ist der volle Mietpreis fällig.
§ 7 Haftung
(1) Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen.
(2) Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.
(3) Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die von Besuchern der vom Mieter organisierten Veranstaltung verursacht werden, soweit der Mieter durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Veranstaltung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest hätte entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.
(4) Der Mieter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die Dritten, seinen Mitarbeitern oder ihm selbst sowie dem Vermieter durch die Überlassung der Räumlichkeit entstehen, soweit der Mieter durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest hätte entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.
§ 8 Vertragsstrafe
Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe von 500 € zu zahlen, soweit er durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er dies vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
§ 9 Sicherheitsleistung
Der Vermieter kann vom Mieter als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine Kaution verlangen. Diese wird nach Rückgabe der Mietsache und Überprüfung durch den Vermieter oder einer von diesem beauftragten Person zurückgezahlt soweit die Mietsache im vereinbarten, ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde. Wird die Mietsache nicht wie vereinbart zurückgegeben verfällt die Kaution zu Gunsten des Vermieters. Der Einbehalt der Kaution schließt die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus.
§ 10 Bezeichnung des Vermieters
Vermieter ist die Fränkische Verlagsanstalt und Buchdruckerei GmbH. Die Vermietung der Veranstaltungsräume erfolgt unter dem Namen „Karl-Bröger-Zentrum in der Fränkischen Verlagsanstalt und Buchdruckerei GmbH“. Im allgemeinen Sprachgebrauch „Karl-Bröger-Zentrum“ oder „KBZ“. Die ladungsfähige Anschrift des Vermieters lautet:
Fränkische Verlagsanstalt und Buchdruckerei GmbH
Karl-Bröger-Straße 9
90459 Nürnberg
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Allgemeinen Bedingungen als lückenhaft erweisen.